Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. Mai 1866. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A)) Der Departements der Iustiz, des Innern, des Kirchen= und 
Schulwesens und des Kriegs. 
Der Ministerien der Zustiz, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens 
und des Kriegs. 
Verjügung, betreffend die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten 
des Königreichs. 
Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom heutigen 
Tage werden die Bestimmungen in §. 12, Abs. 1, und §. 9, Ziff. 6 der Ministerial- 
Verfügung vom 4. Juni 1862 (Reg. Blatt S. 157 ff.), betreffend die Ablieferung von 
Leichnamen an die anatomischen Anstalten des Königreichs, wonach die Kosten des 
Transports bei Leichnamen von Selbstmördern aus deren etwaiger Verlassenschaft be- 
zahlt werden sollen und in dem — dem Fuhrmanne mitzugebenden Vorweise eine ent- 
sprechende Bemerkung zu machen ist, außer Wirkung gesetzt, und sind daher von nun 
an die Kosten des Trausports bei allen Leichnamen, welche an eine der anatomischen 
Anstalten abgeliefert werden, ohne Ausnahme je von der betreffenden Anstalt, welcher 
der Leichnam zugeführ" wird, zu bezahlen. 
Stuttgart den 19. April 1866. 
Neurath. Geßler. Golther. Wiederhold.
	        
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