Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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ments sollen dem Schulaspiranten bekannt, und derselbe soll fähig sein, 
Erzählungen aus der biblischen Geschichte, welche in dem in seiner Schule 
eingeführten biblischen Geschichtsleitfaden enthalten sind, frei und zusam- 
menhängend vorzutragen. 
b) von den Schulaspiranten der katholischen Confession: 
Kenntniß der sämmtlichen Hauptstücke des Diöcesan-Katechismus und der 
Hauptthatsachen der biblischen Geschichte. 
in der deutschen Sprache: 
a) Lautrichtiges und fertiges Lesen mit richtiger Betonung, sowohl in deutscher 
als lateinischer Schrift, in ungebundener und gebundener Rede. 
b) Fähigkeit, über den Inhalt des Gelesenen in ganzen Sätzen mündlich Rechen- 
schaft zu geben. 
) Bekanntschaft mit den Elementen der Wort-, Satz= und Wortbildungslehre, 
welche an dem Lesestoffe nachzuweisen ist; 
Fähigkeit, minder schwierige Sätze zu zergliedern (construiren). 
(Zum mindesten sollen in dieser Beziehung die Schulaspiranten so viel inne 
haben, als in den Schriften von 
Ui. G. A. Riecke: „Das Nöthigste aus der deutschen Sprachlehre.“ 
Eßlingen, Verlag von Weychardt, und 
J. Haug und F. J. Hoos: „Die Gramatik in der Volksschule." 
Ravensburg, Verlag von Dorn, 
von den Schülern der beiden ersten Stufen (der Unter= und Mittelklasse) 
gefordert wird). 
d) Niederschreiben eines Dictats ohne Fremdwörten, wobei in Absicht auf die 
Schreibung der Wörter, Silbentrennung und Zeichensetzung auf Correktheit 
gesehen wird. 
e.) Fähigkeit, ein Aufsatzthema aus dem Anschauungs= und Wissenskreise 
der Schüler (Beschreibung oder Erzählung) sprachrichtig und mit guter Ge- 
dankenordnung zu bearbeiten. 
im Rechnen: 
Fertigkeit und Sicherheit in den Grundrechnungsarten mit ganzen und gebro-
	        
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