Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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1) Die Anmeldung der Firma in Gemäßheit des Art. 19 des Handelsgesetzbuchs 
(d. h. die Anzeige des gerruens der Firma, des Inhabers der Firma und des Orts 
der Handelsniederlassung) ist bezüglich der Handelsgewerbe des Staats von dem obersten 
örtlichen Beamten der betreffenden Anstalt, bezüglich der Handelsgewerbe der öffenklichen 
Körperschaften von dem ersten Vorsteher der betreffenden Körperschaft, beziehungsweise 
bei Gewerben von Stiftungen von dem weltlichen und geistlichen Vorsteher des Enstunze- 
raths, bei Gewerben der Amtskörperschaften von dem Amtspfleger zu besorgen. Diesel- 
ben Beamten, beziehungsweise ihre Aussnachfolger, haben auch etwaige spätere Aende- 
rungen in Beziehung auf die Firma, den Inhaber derselben und den * der Handels- 
niederlassung anzumelden. (Art. 19 und 25 des Handelsgesetzbuchs.) 6 
2) Die Entscheidung darüber, ob ein Gewerbe des Staats oder einer öffentlichen 
Körperschaft die Egenschfe eines Handelsgewerbs habe, und ob es bejahenden Falls 
von solchem Umfang sei, daß es sich zur Eintragung in das Handelsregister eigne, 
(Art. 10 des Handels-Gesetzbuchs), kommt den das Handelsregister führenden Gerichten 
vorbehältlich des Beschwerdezugs an das Oberhandels-Gericht zu. " 
Die in Ziffer 1 genannten Beamten haben vor Abgabe ihne bezüglichen Erklärun-- 
en zum Handelsregister bei Gewerben des Staats die Weisung der vorgesetzten Auf- 
ichtsbehörde, bei Gewerben der Gemeinden, Amtskörperschaften, Stiftungen die Wei- 
ung der Verwaltungsbehörde der betreffenden Corporation oder Stiftung (der Amts- 
versammlung, des Gemeinde= oder Stiftungs-Rathes) einzuholen. * 
3) Die Anmeldung zum Handelsregister geschieht bei demjenigen ein Handelsregister 
führenden Gerichte (Handels= oder Bezirks-Gericht), in vessen Bezirk sich die ketresfende 
Handels-Niederlassung (Haupt= oder Zweig-Niderlassung) befindet. 
4) Was als Firma eines Handelsgewerbes des Staats oder einer öffentlichen Kör- 
perschaft anzugeben sei, wird, falls hierüber Zweifel entstehen sollten, von den in Ziffer 2 
Absatz bezeichneten Behörden bestimmt werden. · 
5) Eine Zeichnung der Firma und der persönlichen Unterschrift der betreffenden 
Beamien vor dem Handelsgerichte oder die Einreichung dieser Zeichnung in beglaubigter 
Form (Art. 19 des Handelsgesetzbuchs) findet für die Haudelsgewerbe des Staats und 
der öffentlichen Körperschaften nicht Statt. 
Die Anmeldung der Firma (Ziff. 6 hat mit der Erklärung zu geschehen, daß das 
Geschift durch Beamte in der Eigenschaft von Handlungsbevollmächtigten (Art. 47 des 
Hande TPeset uchs) geführt werde. 
6) Prokuristen im Sinne des Handelsgesetzbuchs (Art. 41—43) dürfen für die 
Gewerbe des Staats und der öffentlichen Körperschaften nicht bestellt und daher auch 
nicht zur Anmeldung gebracht werden. 
7) Die Handelsgewerbe des Staats und der öffentlichen Körperschaften sind in die 
für die Enzelfirmen bestimmte Abtheilung des Handelsregisters einzutragen. 
Die in Ziffer ? Abs. 2 bezeichnete Erklärung ist in das Hanorlkregisßer und zwar in 
die für „Bemerkungen“ bestimmte Spalte des Registers für die Einzelfirmen aufzunehmen. 
Stuttgart den 18. Januar 1866. 
Neurath. Geßler. Golther. Renner. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
  
—y .
	        
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