Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

99 
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbe- 
steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung 
der Oberamts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Kanzlei-Exemplaren, sowie auf 
die Benützungsart des Steuer-Catasters zu der Umlage der Körperschafts-Anlagen, end- 
lich hinsichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des 
Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden die K. Oberämter auf die ihnen 
hierüber schon früher ertheilten Weisungen, insbesondere in der Verfügung des. Steuer- 
Collegiums vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen. 
Stuttgart, den 29. Oktober 1867. 
Autenrieth. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 29. Oktober 1867. 
Renner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.