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Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere auf die Verfügung über das
Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Aufgabepoststelle zur
Mitaufnahme in das Telegramm schriftlich übergeben.
Der Aufgeber hat neben den Postgebühren und neben der Gebühr für das Tele-
gramm den Expreßbotenlohn für Besorgung der Depesche im Aufgabeort vom Post—
bureau bis zur Telegraphenstation, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mitbefindet,
mit 9 kr., sowie für die Expreßbestellung am Bestimmungsorte die Gebühren für Expreß-
briefe (Posttransportordnung §. 38, Ziff. 4) zu entrichten.
Wenn der Gesammtkostenbetrag von der Aufgabepoststelle nicht sofort richtig fest-
gestellt werden kann, so hat der Absender hiefür auf Verlangen des annehmenden Post-
beamten durch Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrags Sicherheit zu leisten.
10) Bei Postanweisungen findet eine Portofreiheit nicht statt.
11) Die Belieferung der Postanweisung und die Auszahlung des angewiesenen Be-
trags geschieht bei der Poststelle des Bestimmungsorts in der Regel sofort nach dem
Einlaufe der Anweisung innerhalb der für die Bestellung von Postsendungen festgesetzten
Fristen. Wenn aber dieser Poststelle die erforderlichen Geldmittel nicht augenblialich
zur Verfügung stehen, so kann die Auszahlung erst nach Beschaffung der Mittel ver-
laugt werden. Die Auszahlung erfolgt, nachdem der Adressat durch Einsetzung des
Orts und Datums, sowie durch Hinzufügung seiner Namens= Unterschrift die auf der
Rückseite der Postanweisung vorgedruckte Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der
Postanweisung.
Expreß-Postanweisungen und Postanweisungs-Telegramme werden den Adressaten
von den Poststellen des Bestimmungsorts stets durch Expresse zugestellt, und zwar sofern
die Poststellen die erforderlichen Geldmittel besitzen, sammt dem angewiesenen Gelde.
Der Adressat eines Postanweisungs-Telegramms hat Bevorzugung in Betreff der Zah-
lung anzusprechen und für diese in dem Telegramme zu quittiren.
12) Ist der Adressat von dem ursprünglichen Bestimmungsorte nach einem andern
Orte des Landes abgereist, so findet die Nachsendung auf ausdrückliches Verlangen des
Aufgebers oder Adressaten unter Anwendung der Grundsätze des §. 1 statt. Wenn aber
der Adressat das Inland verlassen und sich nach einem andern Theile des Postvereins-
gebiets begeben hat, so wird bezüglich der Nachsendung der Postanweisung das für baare
Einzahlungen im Postvereinsverkehr vorgeschriebene Verfahren angewendet.