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D) Der Departements des Innern und des Kriegs.
Der Ministerien des Innern und des Kriegs.
Bekanntmachung, betreffend die Vergitungstaxen für die militärischen Quartier-, Vorsparn= und
Botenleistungen pro 1. Juli 1867/66.
In Gemäßheit des Art. 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 wird hiemit veröffeut-
licht, daß für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Botenleistungen pro 1. Juli
18/e diejenigen Vergütungstaxen aus den Militärkassen geleistet werden, welche in
der Bekanntmachung der K. Ministerien des Innern und des Kriegs vom 25. Juni 1864
(Reg. Blatt Seite 104 bis 106 und Staatsanzeiger Nro. 159) enthalten sind.
Ausgenommen hievon sind die unter I. B. 5 dieser Bekanntmachung enthaltenen
Sätze; hier tritt eine Erhöhung der Vergütung ein und es beträgt die letztere nunmehr:
für die Mannschaft vom ersten Unteroffizier abwärts, einschließlich #es Porte-
peefähnrichs ............. 27 rr. täglich
(Frühstück 5 kr., Mittagessen 14 kr., Abendessen 8 kr.);
für ein verstärktes, das Mittag= und Abendessen zusammenfassendes Gsen
20 kr. täglich.
Stuttgart den 19. November 1867. Geßler. Wagnitr.
&) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, beireffend die Competeng-Erweiterung des Grenzacciseamts Langenu.
Dem mit beschränkten Abfertigungsbefugnissen versehenen Grenzacciseamt #angenau,
Kameralamts Ulm, ist die Befugniß zur Abfertigung von Weinausfuhren in dis König-
reich Bayern mit Wirkung vom 1. Dezember d. J. an verliehen worden.
Dieß wird unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 27. Jamar 1853
(Reg. Blatt S. 33) und die Verfügung vom 7. Juni 1860 (Reg. Blatt S. G) hiemit
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 18. November 1867. Renner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.