Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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17. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
*r1. Ausgegeben Stuttgart Samstag den 30. November 1867. 
Inhbalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung einer Uebereinkunft zwi- 
schen den Zollvereins-Regierungen wegen Grhebung einer Abgabe von Salz. — Gesetz, betreffend die 
Erbebung einer Abgabe von Salz. — Verfügung zu Vollztehung des Gesetzes vom 25. November 1867, 
betreffend die Erbebung einer Abgabe von Salz. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Neröffentlichung einer llebereinkunft zwischen den Zollvereins-Regierungen wegen Erhebung 
einer Abgabe von Salz. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem die zwischen Bevollmächtigten der Regierungen des deutschen Zoll= und 
Handelsvereins am 8. Mai dieses Jahrs abgeschlossene und hierauf von Uns genehmigte 
Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz die verfassungsmäßige Zustim- 
mung Unserer getreuen Stände erlangt hat und allseitig ratifizirt worden ist, so ver- 
ordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, daß dieselbe hiernach öffent- 
lich bekannt gemacht werde. 
Gegeben Stuttgart, den 25. November 1867. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Der Finanz-Minister: 
Varnbüler. Renner. 
 
	        
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