Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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(Zoll-) Verwaltung, welche durch eine von dieser zu erlassende, jedem Besitzer solcher 
Anstalten mitzutheilende und von diesem zu befolgende Anweisung geregelt wird. 
Diese Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein besonders zu errichtendes oder 
zu bestimmendes Salzsteuer-Amt geübt. Die im Artikel 3, Absatz 2, erwähnten Fabriken 
unterliegen der Kontrole des nächstgelegenen Steuer= (Zoll-) Amts. 
Artikel 7. 
Durch die im Artikel 6 gedachte Anweisung kann jeder Salzwerksbesitzer nach 
näherer Anordnung der Steuerverwaltung verpflichtet werden: 
1) dafür Sorge zu tragen, daß der Zugang zu den Siedegebäuden und den Trocken- 
räumen, sowie zu den Räumen, in welchen Steinsalz ausgeschieden oder zerkleinert 
wird, leicht beaufsichtigt und durch sicheren Verschluß behindert werden kann; 
2) die Salzmagazine so einzurichten, daß sie vor gewaltsamer oder heimlicher Ent- 
fernung des Salzes genügend gesichert sind, und die zur Anlegung des steuer- 
lichen Mitverschlusses erforderlichen Einrichtungen zu treffen; 
3) das Salz nur in den dazu angemeldeten Gefässen, Vorrichtungen und Räumen 
aufzubewahren; 
4) über den Betrieb des Salzwerks und das gewonnene und verabfolgte Salz genau 
Buch zu führen und die betreffenden Bücher den Steuerbeamten auf Verlangen 
jederzeit vorzulegen; 
5) Personen, welche Salzhandel betreiben oder durch ihre Angehörigen betreiben 
lassen, auf dem Salzwerke keine Beschäftigung zu gewähren, und den Eintritt 
in das Salzwerk unbefugten Personen zu untersagen; 
6) in den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerkslokalitäten und der zu- 
gehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, Salz 
irgend welcher Art nicht in größerer als der von der Steuerbehörde gestatteten 
Menge aufzubewahren; 
7) die nöthigen Vorrichtungen zum Verwiegen und zur Denaturirung des Salzes 
(Unbrauchbarmachung zum Genuß für Menschen), sowie die Stoffe zur Dena- 
turirung zu beschaffen, und das dazu erforderliche Personal zu stellen; 
8) der Steuerverwaltung auf Verlangen, gegen eine in Ermanglung einer gütlichen 
Vereinbarung durch das Oberamt festzustellende Entschädigung, ein angemessenes
	        
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