Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Von allen Salzwerken darf Salz nur in Mengen von mindestens einem halben 
Centner verabfolgt werden. 
Artikel 10. 
Der Verkehr mit versteuertem oder in denaturirtem Zustande steuerfrei abgelassenen 
Salze unterliegt, vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen, keiner steuerlichen 
Kontrole. 
1) Für den Bereich der Salzwerke und Fabriken (Artikel 3 am Schluß) sowie auf 
Personen, welche solche verlassen, finden die Bestimmungen in den Artikeln 37 
und 39 des Zollgesetzes und in den 8§. 83, 84, 87, 91, 96, 106, 107 und 113 
der Zollordnung Anwendung. Dieselben Bestimmungen können für den viertel- 
meiligen Umkreis derjenigen Salzwerke, welche als gehörig umfriedigt nicht an- 
erkannt werden, durch eine von Unserem Finanz-Ministerium zu erlassende 
Bekanntmachung in Anwendung gebracht werden. 
2) Die mit außervereinsländischen Nachbarstaaten bezüglich des Salzverkehrs be- 
stehenden Uebereinkünfte bleiben in Kraft. 
3) Salzhaltige Quellen, deren Soole zur Versiedung nicht benutzt wird, sowie 
Mutterlauge, kann die Steuerbehörde unter Ausfsicht stellen (unter Verschluß 
nehmen), um mißbräuchliche Verwendung zu verhüten. 
3) Strafbestimmungen. 
Artikel 11. 
Wer es unternimmt, dem Staate die Abgabe von inländischem Salze zu entziehen, 
ist der Salzabgaben-Defrandation schuldig und soll mit der Konfiskation der Gegen- 
stände, in Bezug auf welche die Defraudation verübt ist, und mit einer Geldbuße, 
welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 
fünfzehn Gulden beträgt, bestraft werden. Kann die Konfiskation selbst nicht vollzogen 
werden, so ist auf Erlegung des Werths der Gegenstände zu erkennen. Daneben ist 
die Abgabe mit zwei Thalern (drei Gulden dreißig Kreuzern) für den Centner zu ent- 
richten. 
Ist die Defraudation durch unerlaubte Gewinnung oder Naffinirung von Salz 
verübt (Artikel 3), so verfallen auch die dazu benützten Geräthe (Siedepfannen, Kessel 
u. s. w.) der Konfiskation.
	        
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