Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Mißbräuchliche Verwendung des steuerfrei oder gegen Erlegung der im Artikel 20 
erwähnten Kontrolegebühr empfangenen Salzes (Artikel 13 Nro. 6) zieht außerdem den 
Verlust des Anspruchs auf steuerfreien Salzbezug nach sich. 
Artikel 12. 
Im ersten Wiederholungsfalle, nach vorangegangener rechtskräftiger Verurtheilung 
durch eine zollvereinsländische Behörde, wird die nach Artikel 11 außer der Konfiskation 
eintretende Strafe verdoppelt, bei jedem ferneren Rückfall vervierfacht. 
Artikel 13. 
Die Defraudation wird als vollbracht angenommen: 
1) wenn Salz den Bestimmungen des Artikels 3 zuwider, oder in Anstalten, deren Be- 
trieb auf Grund des Artikels 7 untersagt ist, gefördert, hergestellt oder raffinirt wird; 
2) wenn das in den zugelassenen Betriebs-Anstalten gewonnene Salz vor der Ein- 
bringung in die unter stenerlichem Mitverschluß stehenden Magazine ohne aus- 
drückliche Erlaubniß der Steuerbehörde aus den Siederäumen entfernt oder ver- 
braucht wird: 
3) wenn Salz aus solchen Magazinen ohne zuvorige Anmeldung oder ohne Buchung 
in den dazu bestimmten Registern weggeführt wird. 
4) wenn auf Salzwerken oder deren Zubehörungen, sowie in Fabriken (Artikel 3 
am Schlusse) Salz in anderer als der nach Artikel 7 gestatteten Weise und 
Menge aufbewahrt wird; 
wenn Salz von Salzwerken oder von Fabriken (Artikel 3 am Schlusse) zu einer 
andern als der von der Stenerbehörde vorgeschriebenen Zeit oder auf andern als 
den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt wird; 
6) wenn über das unter Steuerkontrole oder unter Kontrole der Verwendung be- 
findliche Salz eigenmächtig verfügt oder das steuerfrei oder gegen Kontrolegebühr 
abgelassene Salz zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird; 
7) wenn Personen, welche sich nach Artikel 10 Nro. 1 über den Bezug des von 
ihnen transportirten Salzes auszuweisen haben, ohne Ausweis betroffen werden; 
8) wenn Soole oder Mutterlange ohne Erlaubniß der Steuerbehörde zu anderen 
Zwecken als denen der Versiedung in deklarirten Salzwerken oder Fabriken aus 
Soolquellen, Gradirwerken oder Soolbehältern (Mutterlangebehältern) entnom- 
men oder verabfolgt wird. 
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