Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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welcher Art nicht in größeren Mengen als zehn Pfund auf den Kopf der Bewohner 
aufbewahrt werden. 
8. 7. 
Die Dienststunden der Salz-Steuerämter sind mit thunlichster Rücksicht auf den 
Salzwerksbetrieb für jedes Salzwerk von dem Steuerkollegium besonders festzustellen. 
8. 8. 
Die im Artikel 9 des Gesetzes gedachte Anmeldung der Entnahme von Salz aus 
den Magazinen muß enthalten: 
1) die Menge des zu entnehmenden Salzes nach Gewicht, sowie dessen Gattung; 
2) die Bezeichnung, sowie die Zahl der Kolli, deßgleichen das Einzelgewicht der letz- 
teren, sofern dasselbe ein verschiedenes ist; 
3) den Namen des Transportanten; 
4) den Bestimmungsort und den Namen des Empfängers; 
5) die begehrte Abfertigungsweise; 
6) etwaige sonstige Anträge. 
Es ist zu dieser Anmeldung das unter l. anliegende Muster zu verwenden; für 
Salzabfälle (§§. 11 und 13) genügt mündliche Anmeldung. 
Wird ausnahmsweise die Entnahme von Salz unmittelbar aus den Siede= oder 
Trockenräumen gewünscht, so bleibt wegen der anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln beson- 
dere Bestimmung vorbehalten. 
S. 9. 
Der Hausbedarf der Salzwerksbesitzer, Beamten und Arbeiter an Salz darf nur 
in längeren, mindestens vierteljährlichen Zeitabschnitten auf besondere schriftliche Anmel- 
dung nach zuvoriger Versteuerung entnommen werden. 
S. 10. 
Das zu entnehmende Salz wird in Gemäßheit der Anträge des Salzwerksbesitzers 
im Falle der sofortigen Versteuerung des Salzes oder der Empfangnahme unter An- 
schreibung auf Steuer-Kredit, sowie im Falle der Versendung denaturirten Salzes in 
den freien Verkehr gesetzt und für jeden Trausport ein Versendungsschein nach dem an- 
liegenden Muster II. ausgestellt, welcher zur Legitimation bei der Abfuhr des Salzes 
von dem Salzwerke, sowie in dem Salzwerksbezirk (Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes) und 
im Grenzzollbezirk dient. « 
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