Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Vertrag 
zwischen 
dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, 
die 
Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins 
betreffend. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, 
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Hessen und bei Rhein für die zum Norddeutschen Bunde nicht ge- 
hörenden Theile des Großherzogthums, von der Absicht geleitet, die Fortdauer des 
Deutschen Zoll= und Handels-Vereins sicher zu stellen und dessen Einrichtungen in 
einer den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden Weise fortzubilden, haben Verhand- 
lungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Friedrich von Pom- 
mer Esche, 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max von Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph Delbrück; 
und von den übrigen Mitgliedern des Norddeutschen Bundes: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel;
	        
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