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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchst Ihren Staats-Minister der Finanzen und Präsidenten des Staats-
Ministeriums Carl Mathy;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
Rhein für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Theile des Großher=
zogthums:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, folgender Vertrag
abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die vertragenden Theile setzen den, Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Han-
delssystems errichteten, auf dem Vertrage über die Fortdauer des Zoll= und Handels-
vereins vom 16. Mai 1865 beruhenden Verein bis zum letzten December 1877 fort.
Bis dahin bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März und
11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836, vom
8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841, vom 4. April 1853 und vom 16. Mai
1865 nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln zwischen den vertragenden Thei-
len ferner in Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgen-
den Artikel abgeändert sind.
Mit diesen Beschränkungen und vorbehaltlich der Verabredung im Artikel 6 finden
die Bestimmungen der gedachten Verträge auch auf diejenigen zum Norddeutschen Bunde
gehörenden Staaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem Zoll= und Handels-
vereine noch nicht angehörten.
Artikel 2.
In dem Gesammtverein bleiben diejenigen Staaten oder Gebietstheile einbegriffen,
welche dem Zoll= und Handelssysteme der vertragenden Theile oder eines von ihnen
angeschlossen sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Anschlußverträgen beruhenden
besonderen Verhältnisse.
Artikel 3.
Ueber die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwaltungs-Einrichtungen ist
zwischen den vertragenden Theilen Folgendes verabredet worden: