Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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S. 6. 
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen 
Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattfinden, in so- 
fern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebe- 
stellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabe- 
berechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuererhebung erfor- 
derlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in 
den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr 
möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, da- 
fern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung 
des letzteren getroffen werden. 
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in 
Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Kontrol-Einrich- 
tungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der 
Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästi- 
gender Untersuchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versen- 
dungs= und Bestichmungsorte eintritt. 
S. 7. 
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, sei 
es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegen- 
stände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei 
der im §. 3. dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger 
Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so wie bei 
den Staatssteuern in Anwendung kommen. 
Zu den, zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach 
die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korporationen allein soll 
stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und 
die der Mahl= und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, 
Markt-Viktualien und Fourage. 
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch ferner nur 
in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche zu den eigentlichen Weinländern 
gehören.
	        
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