Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Artikel 6. 
Die Bestimmungen in den Artikeln 3., 4. und 5., sowie in den Artikeln 10. bis 
20. und 22. finden vorläufig keine Anwendung: 
1. auf die nachfolgend genannten Staaten und Gebietstheile des Norddeutschen 
Bundes, und zwar: 
a) in Preußen: auf die Ortschaften Drenikow, Porep und Suckow, die Kolonie 
und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow, die Rittergüter und Dörfer Zette- 
min mit Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und 
Pinnow, den Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, 
die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerderblumen- 
sand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die 
Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund; 
b) auf die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, 
ersteres mit Ausnahme seiner von Preußen umschlossenen Gebietstheile Rossow, 
Netzeband und Schönberg; 
c) in Oldenburg: auf den Hafenort Brake; 
4) auf das Herzogthum Lauenburg; 
e) auf die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem, dem Zwecke 
entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes; 
2) auf die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar: 
die Insel Reichenau, den Ort Büsingen, den Bittenharter Hof, die Orte und 
Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof und Reutehof, Lottsteiten 
mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettighofen mit 
Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweil. 
Sobald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des gegenwärti- 
gen Vertrages auf den einen oder anderen der unter Nr. 1 genannten Staaten und 
Gebietstheile zur Zeit ausschließen, wird das Präsidium des Norddeutschen Bundes den 
Regierungen der übrigen vertragenden Theile Nachricht geben. Der Bundesrath des 
Zollvereins beschließt alsdann über den Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen der 
Artikel 3. bis 5. und 10. bis 20. in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit 
treten.
	        
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