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Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren
Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht aus-
genommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemein-
schaft nicht in Rechnung gebracht.
Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem
andern Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder ein-
zelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen ge-
zahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe
ohne Abgaben-Entrichtung ein= oder ausgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden
jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen
Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen
wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Staate, von
welchem die Freipässe ansgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 16.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten für die Eingangs= und Ausgangs-
Abgaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
1. Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Ge-
meinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in
ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungskosten, es mögen diese
durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Neben-Zollämter, der
inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch
den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den letzteren zu be-
willigenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der
Zollverwaltung entstehen.
Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Aus-
land gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die
Zoll= Erhebungs= und Aussichts= oder Kontrol-Behörden und Zollschutzwachen er-
forderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der
jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme
an Zoll-Gefällen nach der im Artikel 11 getroffenen Vereinbarung in Abzug ge-
bracht werden.
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