Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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von den Direktiv-Behörden nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusam- 
mengetragen, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Ueber- 
sichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen (Art. 8. §. 3.) ein- 
gesendet. Außerdem erhält derselbe je bis zum letzten März für die am letzten Dezember 
des Vorjahrs abgelaufenen vier Monate und bis zum 10. November für die am letzten 
August abgelaufenen acht Monate eine Haupt-Uebersicht der konstatirten Einnahme an 
Rübenzuckersteuer und der in Anrechnung zu bringenden Kosten für die Verwaltung die- 
ser Steuer. 
Der Ausschuß fertigt auf den Grund dieser Uebersichten, und zwar für die Zölle 
und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten, für die Rübenzuckersteuer im April 
und November jeden Jahres, die provisorische Abrechnung zwischen den vertragenden 
Theilen, übersendet dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren und trifft zugleich Ein- 
leitung, um die etwaige Minder-Einnahme des einen oder anderen vertragenden Theiles 
gegen den ihm verhältnißmäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-An- 
theil durch Heranszahlung von Seiten des oder derjenigen Theile, bei denen eine Mehr- 
Einnahme stattgefunden hat, auszugleichen. Herauszahlungen, welche auf Grund der 
Abrechnung über die Rübenzuckersteuer für die vier Monate vom 1. September bis letzten 
Dezember zu leisten sind, werden am 1. September des folgenden Jahres fällig. 
Damit diejenigen der vertragenden Theile, welche in den Fall kommen, Heraus- 
zahlungen zur Ausgleichung ihrer Minder-Einnahmen von den Kassen anderer Regierungen 
zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem 
Ausschuß gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen Abrechnung ein Vertheilungsplan ent- 
worfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne der vertragenden Theile zu dem angege- 
gebenen Zwecke aus den Kassen eines andern zu empfangen haben, in runden Summen 
ausgeworfen, und die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden. 
Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen Abrechnung 
an die Central-Finanzstellen gelangt, wird verfahren, und das Erforderliche zu dessen 
Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen denselben erhebliche Anstände obwalten, 
in welchem Falle diese dem Bundesrathe unverzüglich mitzutheilen sind. Wegen For- 
derungen, welche mit der Zoll-Abrechnung nicht in Verbindung stehen, werden die heraus- 
zuzahlenden Beträge nicht zurückgehalten werden. 
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