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Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird der Ausschuß angeben,
inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus geäußerten Wünschen der
vertragenden Theile verfahren worden ist, und somit deren ausdrückliche Billigung der des-
fallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann.
Die definitiven Jahres-Abrechnungen legt der Ausschuß mit seinen Bemerkungen
dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.
Artikel 18.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem Vereinsstaate in sei-
nem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten
Straferlasse dem Bundesrathe des Zollvereins mitgetheilt werden.
Artikel 19.
Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben (Artikel 10.) bleibt jedem
Vereinsstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal= und Bezirksstellen für die
Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft
nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, die
Beamten und Diener auch ferner von der Landes-Regierung ernannt.
In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebiets,
wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung
der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hiezu
zeigt, mehreren Zolldirektionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des be-
treffenden Staates untergeordnet sind. Die Bildung der Zolldirektionen und die Ein-
richtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der
Wirkungskreis derselben aber kann, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag
und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom Bundesrathe des
Zollvereins festzustellende Instruktion bezeichnet werden.
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche General-Inspektor
in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den Zollbehörden der anderen Ver-
einsstaaten die Stelle einer Zolldirektion.
Artikel 20.
Für Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung und Verwaltung der
gemeinschaftlichen Abgaben hat das Präsidium Sorge zu tragen.