Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes 
für Zoll= und Steuerwesen (Art. 8. 8. 3.), den Haupt-Zollämtern sowohl an den Gren- 
zen, als im Innern (Hauptsteuerämter mit Niederlagen) und den Direktiv-Behörden 
Vereins-Beamte bei. 
Die den Hauptämtern beigeordneten Kontroleure haben von allen Geschäften derselben 
und der Neben-Aemter in Beziehung auf die Grenzbewachung und das Verfahren beie 
der Zoll= und Stenererhebung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzli- 
chen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens 
sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse 
werden durch eine Instruktion geregelt. 
Die den Direktiv-Behörden beigeordneten Bevollmächtigten haben sich von allen 
vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Ver- 
trag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. 
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion näher bestimmt, als 
deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher 
die Bevöllmächtigten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen 
Verwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information 
hierüber verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht 
minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschieden- 
heiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten ent- 
sprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten werden über- 
dies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinfcheftli- 
chen Angelegenheiten mittheilen. 
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure und Bevollmächtigten 
trägt der Verein. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Theile werden Erfindungs-Patente und Privilegien nur unter 
Beachtung der in der Uebereinkunft vom 21. September 1842 festgestellten Grundsätze 
ertheilen. 
Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages von dieser 
Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er seiuen Rücktritt den übrigen vertragenden
	        
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