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Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes
für Zoll= und Steuerwesen (Art. 8. 8. 3.), den Haupt-Zollämtern sowohl an den Gren-
zen, als im Innern (Hauptsteuerämter mit Niederlagen) und den Direktiv-Behörden
Vereins-Beamte bei.
Die den Hauptämtern beigeordneten Kontroleure haben von allen Geschäften derselben
und der Neben-Aemter in Beziehung auf die Grenzbewachung und das Verfahren beie
der Zoll= und Stenererhebung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzli-
chen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens
sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse
werden durch eine Instruktion geregelt.
Die den Direktiv-Behörden beigeordneten Bevollmächtigten haben sich von allen
vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Ver-
trag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen.
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion näher bestimmt, als
deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher
die Bevöllmächtigten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen
Verwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information
hierüber verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht
minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschieden-
heiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten ent-
sprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten werden über-
dies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinfcheftli-
chen Angelegenheiten mittheilen.
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure und Bevollmächtigten
trägt der Verein.
Artikel 21.
Die vertragenden Theile werden Erfindungs-Patente und Privilegien nur unter
Beachtung der in der Uebereinkunft vom 21. September 1842 festgestellten Grundsätze
ertheilen.
Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages von dieser
Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er seiuen Rücktritt den übrigen vertragenden