Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu ent- 
richten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet worden ist, oder verabredet wer- 
den wird. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch andere 
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach 
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen 
jedoch den Betrag von ½. Gr. vom Zollzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen Zentuer 
für die Meile nicht übersteigen. 
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen der anderen Ver- 
einsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefässe in jeder Beziehung, insbesondere auch 
hinsichtsichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen eigenen behandeln. 
Artikel 24. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel= und Umschlagsrechte auch 
ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung ge- 
zwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung 
oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 25. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Niederlage- 
Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt 
sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und, 
mit Ausnahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigenthum befindli- 
chen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung er- 
forderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese Abgaben sollen von den Angehörigen aller 
Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen 
ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung 
oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein. 
Artikel. 26. 
Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme 
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Angehörigen 
des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spiel- 
raum gegeben werde.
	        
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