Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Schluß-Protokoll. 
Verhandelt Berlin, den B. Juli 1867. 
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht ihrer hohen Kom- 
mittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereins nach 
nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit 
noch folgende, der Schluß-Verhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen und 
erlänternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß-Protokoll niedergelegt wurden. 
1. Zum Artikel 1. des Vertrages. 
1. Die Verabredung, welche im Artikel 1. des Vertrages über die Wirksamkeit der 
daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf diejenigen näheren Bestimmungen 
und Abreden, welche in den zu jedem dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten 
sind, sowie überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zum Vollzuge 
derselben und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Vereinbarungen 
Anwendung finden. 
2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung der in 
Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der daselbst vorzunehmenden 
Zollorganisation nicht vorgegriffen. 
2. Zum Artikel 3. §. 7. des Vertrages. 
Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem, bei Ausführung der Vor- 
schrift im S. 43. des Zollgesetzes seither befolgten Gxundsatze, Roheisen und altes 
Brucheisen, welches für Eisengießereien, Hammerwerke und Walzwerke zur Verarbeitung 
mit der Bestimmung eingeht, die daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszu- 
führen oder für den Bau von Seeschiffen zu verwenden, unter den in der Anlage A. 
näher bezeichneten Bedingungen und Kontrolen, auf Vereins-Rechnung zgollfrei abge- 
lassen werden kann.
	        
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