Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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vertheilt  werden,  in  welchem  die,  in  die  Kasse  des  ersteren  fließenden  Zölle  und  Verbrauchs-Abgaben
  zu  den  Antheilen  stehen,  welche  die  letzteren  von  den,  nach  Artikel  10.
des  Vertrages  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  erhalten.

8.  Zum  Artikel  8.  8.  6.  des  Vertrages.

Preußen  wird,  unbeschadet  seiner  ausschließlichen  Berechtigung,  im  Namen  des
Vereins  Handels=  und  Schifffahrts-Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  bei  Verträgen
  mit  Oesterreich  und  der  Schweiz  die  angrenzenden  Vereinsstaaten  zur  Theilnahme
an  den,  dem  Abschluß  vorangehenden  Verhandlungen  einladen.  Im  Falle  eine  Uebereinstimmung
  nicht  zu  erzielen,  wird  es  dessenungeachtet  bei  der  Bestimmung  des  §.  6.
sein  Bewenden  behalten.  #  ·

9.  Zum  Artikel  8.  §.  12.  des  Vertrages.

1.  Die  Funktionen,  welche  durch  die,  im  §.  1.  des  gegenwärtigen  Protokolls  bezeichneten
  Bestimmungen,  Abreden  und  Vereinbarungen  der  General-Konferenz  übertragen
  sind,  gehen  auf  den  Bundesrath  des  Zollvereins  über.

2.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  der  Bundesrath  des  Zollvereins  auch  diejenigen,
  seinem  Geschäftskreise  angehörenden  Angelegenheiten  zu  erledigen  hat,  welche
aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Januar  k.  J.  herrühren  und  auf  dem  vertragsmäßigen  Wege
nicht  haben  erledigt  werden  können.

10.  Zum  Artikel  12.  des  Vertrages.

Zur  Vermeidung  der  Unzutraglichkeiten,  welche  die  im  Artikel  12.  des  Vertrages
vom  heutigen  Tage  erneuerte  Verpflichtung  zur  gegenseitigen  Annahme  der  Silbermünzen
  bei  allen  Zollhebestellen  mit  Rücksicht  auf  die  obwaltende  Verschiedenheit  des  Münzfußes
  herbeiführen  kann,  ist  verabredet,  daß

a)  die  aus  den  Abrechnungen  über  die  gemeinschaftlichen  Einnahmen  sich  ergebenden

Herauszahlungen  an  andere  Vereinsstaaten,  soweit  sie  nicht  durch  die  bei  den
Zollkassen  eingegangenen  Münzen  des  empfangenden  Staats  oder  der  mit  letzterem
in  genauerer  Uebereinstimmung  stehenden  Staaten  geleistet  werden  können,  nur
entweder  in  Vereinsthalern  (Artikel  8.  des  Münzvertrages  vom  24.  Januar  1857),
oder  in  ganzen  Thaler=  oder  Guldenstücken,  nicht  aber  in  Theilstücken  des  Thalers
  oder  Guldens  geleistet  werden  sollen;  auch  daß

b)  die  bei  den  Zollkassen  solcher  Vercinsstaaten,  welche  nach  Gulden  rechnen,  einge-