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vertheilt werden, in welchem die, in die Kasse des ersteren fließenden Zölle und Verbrauchs-Abgaben
zu den Antheilen stehen, welche die letzteren von den, nach Artikel 10.
des Vertrages in die Gemeinschaft fallenden Abgaben erhalten.
8. Zum Artikel 8. 8. 6. des Vertrages.
Preußen wird, unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, im Namen des
Vereins Handels= und Schifffahrts-Verträge mit fremden Staaten einzugehen, bei Verträgen
mit Oesterreich und der Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme
an den, dem Abschluß vorangehenden Verhandlungen einladen. Im Falle eine Uebereinstimmung
nicht zu erzielen, wird es dessenungeachtet bei der Bestimmung des §. 6.
sein Bewenden behalten. # ·
9. Zum Artikel 8. §. 12. des Vertrages.
1. Die Funktionen, welche durch die, im §. 1. des gegenwärtigen Protokolls bezeichneten
Bestimmungen, Abreden und Vereinbarungen der General-Konferenz übertragen
sind, gehen auf den Bundesrath des Zollvereins über.
2. Man ist darüber einverstanden, daß der Bundesrath des Zollvereins auch diejenigen,
seinem Geschäftskreise angehörenden Angelegenheiten zu erledigen hat, welche
aus der Zeit vor dem 1. Januar k. J. herrühren und auf dem vertragsmäßigen Wege
nicht haben erledigt werden können.
10. Zum Artikel 12. des Vertrages.
Zur Vermeidung der Unzutraglichkeiten, welche die im Artikel 12. des Vertrages
vom heutigen Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme der Silbermünzen
bei allen Zollhebestellen mit Rücksicht auf die obwaltende Verschiedenheit des Münzfußes
herbeiführen kann, ist verabredet, daß
a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Einnahmen sich ergebenden
Herauszahlungen an andere Vereinsstaaten, soweit sie nicht durch die bei den
Zollkassen eingegangenen Münzen des empfangenden Staats oder der mit letzterem
in genauerer Uebereinstimmung stehenden Staaten geleistet werden können, nur
entweder in Vereinsthalern (Artikel 8. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857),
oder in ganzen Thaler= oder Guldenstücken, nicht aber in Theilstücken des Thalers
oder Guldens geleistet werden sollen; auch daß
b) die bei den Zollkassen solcher Vercinsstaaten, welche nach Gulden rechnen, einge-