Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Seiner Königlichen Majestät vom 7. v. M. aufgehoben worden ist, so wird 
solches hiemit öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 14. December 1867. 
Geßler. 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die mit der Erhebung und Controlirung der Abgabe von Salz zu betrauenden 
Steuer= und Zollstellen und die Einrichtung des Steuerdienstes auf den Staatssalzwerken. 
In Vollziehung des Gesetzes vom 25. November 1867, betreffend die Erhebung 
einer Abgabe von Salz, Artikel 6 und Artikel 9, sowie der zu dessen Ausführung er- 
gangenen Verfügung vom 26. gleichen Monats §. 3 und §. 10, Abs. 4 wird mit höch- 
ster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät beginnend vom 1. Januar 1868 
an der Steuerdienst auf den Staatssalzwerken eingerichtet und die Erhebung und Con- 
trolirung der Abgabe von Salz angeordnet werden, wie folgt: 
1. Für jedes der sechs Staatssalzwerke: 
Hall, 
Wilhelmsglück, 
Friedrichshall, 
Clemenshall, 
Wilhelmshall und 
Sulz 
wird ein Salzsteueramt errichtet, mit dessen Funktionen die Beamten der Salinen- 
verwaltung, in erster Linie der Einnehmer des betreffenden Salinenamtes, beauftragt 
werden. Die Salzsteuerämter stehen je zu dem nächstgelegenen, hienach zu bezeichnenden 
Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amte in dem Verhältnisse einer Unterhebestelle, 
im übrigen sind dieselben in ihrer Eigenschaft als Steuerstellen dem Steuerkolle- 
gium untergeordnet. 
2. Neben dem Salzsteueramt werden auf jedem der vorgenannten Staatssalzwerke 
besondere Steueraufsichtsbeamte aufgestellt, welche die weitere steuerliche Controle 
auf dem Salzwerke und in dessen nächster Umgebung auszuüben und bei den steuerlichen
	        
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