Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Director der Großherzoglichen Verkehrsanstalten, Geheimenrath Hermann 
Zimmer, 
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben. 
I. Grundsätzliche Bestimmungen. 
Art. 1. 
Anwendbarkeit des Vertrages. 
Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich: 
a) auf die Briefpost= und Fahrpostsendungen, welche dem Verkehr der Gebiete zweier oder 
mehrerer der hohen vertragschließenden Theile unter einander angehören: Wechsel- 
verkehr; 
b) auf die Briefpost= und Fahrpostsendungen, welche im Verkehr der vertragschließenden Gebiete 
mit fremden Staaten, oder fremder Staaten unter sich vorkommen, insofern bei diesem Verkehr 
die Gebiete von mindestens zweien der hohen Vertrags-Theilnehmer berührt werden: Durch- 
gangsverkehr. 
Der Postverkehr mit dem Kaiserthum Oesterreich und mit dem Großherzogthum Luxem- 
burg wird als zum Wechselverkehr gehörig angesehen. 
Die Bestimmungen über den inneren Briefpost= und Fahrpostverkehr bleiben den einzelnen 
Vertrags-Theilnehmern überlassen. 
Art. 2. 
Austausch der Postsachen. 
Zwischen den Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile soll ein geregelter Austausch 
der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpost= und Fahrpostsendungen 
statifinden. 
Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der 
ihnen zugeführten Briefpost= und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen. Insbesondere sollen für Beför- 
derung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten sich darbietenden Routen benutzt werden. 
Die hohen vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß den Postverwaltungen die 
ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Damnfschiffe und ähnlicher Transportmittel überall für die 
Beförderung der Postsendungen thunlichst gesichert werde. 
Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus directe Brief= oder Frachtkartenschlüsse 
Behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu unterhalten sind, bleibt der nach Maßgabe des 
veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden jedesmaligen Verständigung der betheiligten Postverwaltungen 
vorbehalten.
	        
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