Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

IV 
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen sind die Bestim- 
mungen der besonderen Staatsverträge beziehungswesse Special-Vereinbarungen maßgebend. 
Art. 6. 
Entfernungs-Maß. 
Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelnen Postgebieten werden ausschließlich nach 
geographischen Meilen, zu 15 auf Einen Aequatorsgrad bestimmt. 
Behufs Ermittlung der dem Tarif zu Grunde zu legenden Entfernungen wird das gesammte 
Postgebiet der vier Vertrags-Mitglieder in quadratische Taxfelder von 2 geographischen Meilen Seiten- 
länge eingetheilt. Der directe Abstand des Diagonal-Kreuzpunkts des einen Quadrats von dem des 
andern Quadrats bildet die Entfernung, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten 
des einen nach denen des andern Quadrats maßgebend ist. Die von Quadratseiten durchschnittenen Post- 
orte werden dem östlich, südlich oder südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt. 
Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. 
Art. 7. 
Gewicht. 
Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres als Gewichts-Einheit das 
Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der Unterabtheilung des Lothes in Zehntel maßgebend. 
Art. 8. 
Münzwährung. 
Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt: 
a) bei der Briefpost: 
im gegenseitigen Verkehr derjenigen Gebiete, woselbst verschiedene Münzwährungen bestehen, 
ausschließlich in der Thaler-Währung mit Eintheilung des Thalers in 30 Silber- 
groschen und des Silbergroschens in 12 Pfennige; 
im gegenseitigen Verkehr derjenigen Gebiete, woselbst lediglich die Süddeutsche Münzwährung 
besteht, in dieser Währung: 
b) bei der Fahrpost: 
in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche die Porto= 2c. Beträge einzuziehen hat. 
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen 
geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung zu empfangen hat. 
Art. 9. 
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen. 
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf= und 
Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den Postverwaltungen zu verabredenden besonderen 
Reglements und Justructionen beziebungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten.
	        
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