Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

VIII 
Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen recommandirten Sendung hat 
die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle zu haften, wenn das ganze Briefpacket während der 
Beförderung in dem Transitgebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die 
recommandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust gerathen ist. 
Für Verluste recommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige 
Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur 
Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile 
gegenüber, nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Enlieferung innerhalb eines Postgebiets der hohen 
vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absendier seine Ansprüche gegen die auswärtige Trans- 
port-Anstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Aus- 
lande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten. 
Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Sendungen findet gegenüber den Postverwaltungen 
nicht statt. 
Art. 19. 
Postanweisungen. 
Im Wechselverkehr der Postgebiete der hohen vertragschließenden Theile können durch die Brief- 
post Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden einschließlich im Wege des Post- 
anweisungs-Verfahrens vermittelt werden. · 
Die Gebühr beträgt für Zahlungen 
bis zum Betrage von 25 Thalern oder 433¾ Gulden: 
2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer; 
im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder 
über 43¾ Gulden bis 87½ Gulden: 
4 Silbergroschen oder 14 Krenzer. 
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen 
Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet. 
Die Gebühr ist bei der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postan- 
stalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung 
überwiesen werden. In diesem Falle hat der Absender, neben der Postanweisungs-Gebühr und neben 
der Gebühr für das Telegramm, die Expreß-Bestellgebühr für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte 
vom Postbüreau bis zur Telegraphen-Station, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet, nach 
dem am Aufgabeorte üblichen Satze zu Gunsten der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Sofern die 
Anweisung nicht poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs-Telegramms 
an den Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Expressen erfolgt, die für die 
erpresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren (Artikel 20) einzuziehen.
	        
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