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die Sache zur höheren Entscheidung vorzulegen ist, wogegen im Falle der Uebereinstim-
mung der beiden Sachverständigen mit der Ansicht des Konservators letzterer je nach
der Wichtigkeit der Anschaffung entweder selbst entsprechende Verfügung trifft, oder dem
Ministerium hierüber Vorlage macht.
Auch hierüber sind in der Instruktion des Konservators nähere Bestimmungen
getroffen.
8. 10.
Bei den zu höherer Entscheidung vorgelegten Fragen, insbesondere bei Fragen von
prinzipieller Bedeutung, sowie bei Anschaffungsfragen von zweifelhafter Natur oder von
größerer Wichtigkeit, behält sich das Ministerium vor, sich durch einen besonderen Bei-
rath von Sachverständigen berathen zu lassen.
Zu diesem Behufe wird der bisherige provisorische Verwaltungsrath als eine
beim Ministerium bestehende Kommission eingesetzt, wobei das Mini-
sterium auf die fortdauernde bewährte Mitwirkung des Vorstands und der Mitglieder
des bisherigen provisorischen Verwaltungsrathes vertraut.
Entsprechend der seitherigen Eintheilung des Verwaltungsraths wird die Kommission
je nach der Bedentung der zur Berathung vorliegenden Fragen als eine engere oder als
eine weitere eingeladen, wobei im einzelnen Falle die engere Kommission auch durch
einzelne Mitglieder der weiteren verstärkt werden kann.
Die Berathungen der Kommission werden unter dem Vorsitze des Ministers oder
eines von ihm zu bezeichnenden Stellvertreters geführt.
Stuttgart den 5. Februar 1867.
Gaolther.
)Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Einstellung der Erhebung der Abgaben von der Flößerei auf der Enz, Nagold,
Kinzig und Schiltach.
Nachdem mit dem 1. Januar 1867 von Seiten der Regierungen von
Preußen, Bayern, Baden und Großherzogthum Hessen die Erhebung der Rhein-
schiffahrts-Abgaben eingestellt worden ist und in Folge dessen, in Gemäßheit