Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XII 
Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern von einem 
Abonnenten direct beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist für die Nachsendung die 
Zeitungsprovision nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 28 und 30 vom Absender zu entrichten. 
Die Theilung erfolgt nach Artikel 29 halbscheidlich. 
In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Redactionen zur Versendung gelangenden 
Tausch-Exemplare behandelt. 
III. Fahrpost. 
Art. 33. 
Portoberechnung. 
Das Porto für Fahrpostgegenstände im Wechselverkehr wird nach der geradlinigen Entfernung 
zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, ohne Rücksicht auf die Grenzen der einzelnen Gebiete und auf 
die Spedition, in einer Summe berechnet. Bezüglich der Feststellung der Entfernungen sind die Bestim- 
mungen im Artikel 6 maßgebend. 
Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto und bei Sendungen mit dec’'arirtem Wertb 
außerdem eine Assecuranz-Gebühr (Werthporto) erhoben. 
Bei Sendungen mit Postvorschuß tritt dem Porto und der etwaigen Assecuranz-E. bühr die Post- 
vorschuß-Gebühr hinzu. 
Die Sendungen können entweder vollständig bis zum Bestimmungsorte frankirt oder unfrankirt 
abgesandt werden. 
Art. 31. 
Gewichtporto für Packete. 
Das Gewichtporto für Packete beträgt pro * Zrbbfune 
bis 5 Meilen . 2 Pfennige, 
über 5—10 Meilen .. . 4 « 
„ 10—15 „ 6 „ 
„ 15—20 8 „ 
„ 20—25 „ 10 » 
„ 25 30 „ 1 Silbergr. — » 
„ 30—40 „ 1 „ 2 „ 
„ 40— 0 „ 1 » 4 « 
»50——60« » 6 » 
»6070»...l « 8 « 
«70—80»...l » 10 » 
„ 80 90 „ 2 „ — » 
„ 90—100 „ 2 „ 2 »
	        
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