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des Artikels III. der von Württemberg, Baden und Großherzogthum Hessen unterm
* dn 1835 getroffenen Uebereinkunft (Reg. Blatt 1843 S. 149) die Großherzoglich
Badische Regierung von dem gleichen Zeitpunkte ab die Einstellung der
Erhebung der bis dahin noch bestandenen Badischen Neckarschiffahrts-Abgaben
(der Schiffsgebühren und der Holzzölle) verfügt hat, sind inzwischen die Regierungen von
Württemberg und Baden weiter übereingekommen, beginnend vom laufenden
Jahre an auch auf die Erhebung aller Abgaben flr die beiderseitigen Staats-
kassen oder für Staatsanstalten von der Flößerei auf der Kinzig und ihren
Nebenflüssen und Nebenbächen, sowie auf der Enz, Nagold und Würm zu
verzichten.
Mit höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät wird demgemäß
verfügt, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1867 an die für die diesseitige
Staatskasse bis jetzt unter dem Namen: Wasserzoll, Wasserlaub, Wasser-
weggeld, Floßkonzessionsgeld von der Flößerei auf der Kinzig und
deren Grundbächen, sowie auf der Schiltach, dann auf der Enz und Nagold
noch erhobenen Abgaben eingestellt sein sollen, auch daß die in Schramberg,
Neuenbürg, Unterreichenbach und Vaihingen bestehenden Wasser-
zollämter sofort aufgelöst werden.
Wegen der gleichfalls auf der Vereinbarung mit Baden beruhenden Beseitigung
einiger weiteren Gefälle der Finanzverwaltung von der Flößerei auf dem Glattbach,
dem Heimbach und dem in die Nagold fließenden Zinsbach, endlich der Gebühren
bei der Durchfahrt durch den Neckar floßkanal in Berg und für die Benützung der
Neckar floßgasse in Cannstatt ist besondere Verfügung getroffen worden und auf
die durch die Lokalblätter deßhalb ergehenden Bekanntmachungen zu verweisen.
Stuttgart, den 4. März 1867.
Reuner.