Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Ist bei Packeten die Declaration des Werths unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes 
oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, jedoch niemals mehr als ein Thaler oder ein 
Gulden 45 Kreuzer für jedes Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als 
ein Pfund wiegen, werden den Sendungen zum Gewicht von einem Pfunde gleichgestellt und über- 
schießende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet. 
Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Post nicht geleistet; ins- 
besondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer 
Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Post- 
anstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage 
der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation 
bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hier- 
auf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von 
sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in 
welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falles den Regreß an 
diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. 
Es gilt hiefür bis zur Führung des Gegenbeweises dieienige Postverwaltung, welche die Sendung 
von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den 
Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende 
Postverwaltung nachzuweisen vermag. 
Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die Haftpflicht auf die Über- 
nehmende Verwaltung übergeht, tritt in dem Falle eine Ausnahme ein, in welchem es sich um eine 
Spoliation oder Beschädigung handelt, die ohne eine leicht wahrnehmbare Verletzung der Emballage oder 
des Verschlusses, sowie ohne Herbeiführung einer Gewichts-Differenz verübt worden ist, und deren Ent- 
stehung nicht hat ermittelt werden können. In diesem Falle haben die betheiligten Verwaltungen zu dem 
Schadenersatze in einem nöthigenfalls durch Schiedsrichterspruch festzustellenden Verhältnisse beizutragen. 
Hinsichts der Sendungen mit declarirtem Werth bis einschließlich 100 Thaler oder 175 Gulden 
soll bei bloßen Gewichts-Differenzen die Unterlassung der Beanstandung nicht die Wirkung haben, daß 
die Haftpflicht ausschließtich auf die übernehmende Postwerwaltung übergeht, vielmehr sellen hinsichts 
dieser Sendungen bei unbeanstandeter Uebernahme die Bestimmungen im vorhergehenden Absatze als 
maßgebend erachtet werden. Hierbei bleibt es jeder Verwaltung nach wie vor überlassen, auch bei Sen- 
dungen bis 100 Thaler oder 175 Gulden einschließlich die Nachwiegung und Feststellung der Gewichts- 
Differenzen vornehmen und somit die Beanstandung vollziehen zu lassen.
	        
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