Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XXIII 
Wenn in Reclamationsfällen die betheiligten Verwaltungen sich darüber nicht einigen, ob den 
ermittelten Umständen nach angenommen werden könne, daß die Beschädigung oder der Abgang stattge- 
habt, während sich die Sendung in den Händen der Post befunden, dem Reclamanten also überhaupt 
ein Ersatz zu gewähren sei, oder darüber, ob und in welchem Maße die eine oder die andere Poslver- 
waltung den Ersatz zu leisten, beziehungsweise dazu beizutragen habe, so kann auf eine schiedsrichterliche 
Entscheidung provocirt werden. Diese hat sich zunächst, sofern auch dieser Punkt noch streitig, darauf zu 
beziehen, ob im concreten Falle dem Reclamanten überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, sodann aber 
auch darauf, welche von den betheiligten Verwaltungen und mit welchen Beträgen sie zu dem zu ge- 
währenden Ersatz beizutragen habe. 
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle in der Weise gebildet, daß aus der Zahl der 
unbetheiligten Verwaltungen eine durch das Loos zur Ansübung des Schiedsrichteramts gewählt wird. 
Die Ziehung des Looses wird für jedes Jahr durch eine bestimmte Verwaltung bewirkt; es wechseln 
hierbei die verschiedenen Verwaltungen nach der alphabetischen Reihenfolge ab. Ist nur eine Ver- 
waltung unbetheiligt, so übt diese das Schiedsrichteramt aus. 
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis 20 Thaler oder 35 Gulden einschließlich 
handelt und wo die Verwaltungen des Aufgabe= und Bestimmungsorts einverstanden sind, daß eine ge- 
melnschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, findet eine Berufung an ein Schiedsgericht nicht statt, und ist 
die Entschädigung von sämmtlichen beim Transport betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen zu 
tragen. 
IV. Verhältnisse zu auswärtigen Postgebieten. 
Art. 49. 
Postverträge. 
Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten richtet sich nach den 
Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen beziehungsweise nach den Uebereinkünften mit 
auswärtigen Transport-Unternehmungen. 
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen wird, wenn zwei oder mehrere 
der Theilnehmer des gegenwärtigen Vertrages mit einem und demselben ausländischen Staate in un- 
mittelbarem Postverkehr stehen oder in solchen eintreten wollen, diejenige Postverwaltung, welche den Ab- 
schluß eines neuen Vertrages beabsichtigt, den anderen beim directen Postverkehr mit dem betreffenden Lande 
betheiligten Postverwaltungen von ihrer Absicht Kenntniß geben zum Zwecke der Herbeiführung einer 
Verständigung über das in dem Verhältnisse zu dem fremden Lande einzuhaltende übe einstimmende 
Verfahren und der Geltendmachung der bezüglich des Deutschen Postwesens bestehenden gemeinsamen 
Interessen. 
Insoweit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, werden die dabei betheiligten Postver-
	        
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