Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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waltungen sich bemühen, den Abschluß der neuen Verträge in Gemeinschaft zu bewirken, wobei eine Be- 
vollmächtigung eines der contrahirenden Theile durch den andern nicht ausgeschlossen ist. 
In allen Fällen wird durch die Verträge dahin Vorsorge getroffen werden, daß die Erleich- 
terungen, welche dem Postverkehr des betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden 
Deutschen Verwaltung zu Theil werden, in gleicher Weise und umter denselben Bedingungen auch auf 
den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten Correspondenz-Verkehr anderer Deutscher Postgebiete 
mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen. 
Die Annahme der in den Verträgen mit dem Auslande vereinbarten Bestimmungen soll für alle 
Theilnehmer des gegenwärtigen Vertrages obligatorisch sein, sobald bei den Festsetzungen über den Porto- 
bezug nicht unter das interne Deutsche Porto herunter gegangen ist. Hat in besonderen Fällen ein 
niedrigeres Porto vereinbart werden müssen, so bleibt rie Theilnahme an den Bestimmungen des bezüg- 
lichen Vertrages dem Ermessen der einzelnen Postverwaltungen anheimgestellt. 
Art. 50. 
Behandlung der Sendungen. 
Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen oder Verwaltungen 
besondere Bestimmungen nicht enthalten, treten für die Behandlung der Sendungen die in dem gegen- 
wärtigen Vertrage bezüglich des Wechselverkehrs getroffenen Festsetzungen in Anwendung. 
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehehden und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung 
mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung 
nicht entgegenstehen, ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiterzubefördern, und sowohl hin- 
sichtlich der Taxirung als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen zu behandeln. 
Art. 51. 
Portobezug bei der Briefpost. 
Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach Maßgabe des Artikels 23 in der 
Weise, daß diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin die Briefpostsendungen vom Auslande unmittelbar 
gelangen, in das Verhältniß eines Aufgabeamts, und diejenige, wo sie auszutreten haben, in das Ver- 
hältniß eines Abgabeamts tritt. 
Dem entsprechend wird bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande die betreffende Grenz. Post- 
anstalt als Verlags= beziehungsweise Abgabeort angesehen, und danach die halbscheidliche Theilung der 
Zeitungsprovision bewirkt. 
Art. 52. 
Taxirung der Fahrpostsendungen. 
Für die Taxirung der Fahrpostsendungen wird in der Richtung vom Auslande dasjenige Postge- 
biet, welchem die Sendungen unmittelbar vom Auslande zugehen, als Postgebiet des Aufgabeorts, in der
	        
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