Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Richtung nach dem Auslande dasjenige Postgebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das Aus- 
land ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsorts angesehen. Das gemeinschaftliche Porto 
wird nach Maßgabe derselben Sätze, wie für den Wechselverkehr, unter Zugrundlegung der Entfernungen 
von, beziehungsweise bis zu den Taxquadraten berechnet, in welchen die besonders zu bezeichnenden Grenz- 
punkte belegen sind. 
Für Postvorschußsendungen vom Auslande ist, wenn in dem fremden Aufgabebezirk eine Vorschuß- 
gebühr bereits in Ansatz gekommen ist, eine solche für die Deutsche Strecke nicht zu berechnen. Werden 
Sendungen mit wirklichen Postvorschüssen in solchen Orten des Auslandes aufgeliefert, in welchen eine 
Deutsche Fahrpostanstalt besteht, so wird die Postvorschuß-Gebühr nach den Bestimmungen des Artikels 38 
zur gemeinschaftlichen Einnahme berechnet. Für Sendungen vom Auslande mit solchen Auslagen, welche 
nicht in wirklichen Postvorschüssen, sondern in fremden Transportgebühren, Porto, Verpackungs= und 
Signaturgebühren, Zollbeträgen und ähnlichen Auslagen bestehen, kommt eine Vorschußgebühr überhaupt 
nicht in Ansatz. 
Art. 53. 
Portobezug bei der Fahrpost. 
Das Porto für die Fahrpostsendungen (Artikel 33) gehört zur gemeinschaftlichen Einnahme und 
gelangt demnach in derselben Weise zur Theilung, wie solches im Artikel 43 bezüglich der Fahrpost- 
sendungen des Wechselverkehrs festgesetzt ist. 
Krt. 54. 
Geschlossener Transit. 
Die hohen vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig insoweit das Recht ein, die Brilef- 
postsendungen im Verkehr mit dem Auslande über ihre Gebiete im geschlossenen Transit zu führen, als 
diese Berechtigung nach den gegenwärtig obwaltenden Verhältnissen bereits bisher bestand. 
Die Einräumung weiterer Transitrechte bleibt besonderer Verständigung vorbehalten. 
Bereits mit Beginn des gegenwärtigen Vertrages gestatten die Süddentschen Staaten der Post- 
verwaltung des Norddeutschen Bundes den geschlossenen Transit nach und aus Italien und der Schweiz, 
wogegen von Seiten des Norddeutschen Bundes den Postverwaltungen der Süddeutschen Staaten von 
demselben Zeitpunkt ab der geschlossene Transit nach und von Frankreich, Belgien und den Niederlanden 
bewilligt wird. 
Für die in den Briefpacketen vom Auslande enthaltenen, der Portozahlung unterworfenen Briefe, 
Drucksachen und Waareuproben bezieht die Postverwaltung des Grenzgebiets das auf die Deutsche Strecke 
entfallende Porto. Die desfallsige Vergütung laun im Einverständnisse der betheiligten Verwaltungen 
in Sätzen für ein bestimmtes Gewichtsquantum normirt werden. Für die in den Briefpacketen vom 
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