Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XXXIII 
getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr besiehenden Vorschriften der einzelnen Postverwaltungen 
Anwendung. 
Art. 10. 
Eintheilung der Postsendungen. 
Zur Briespost gehören: 
Briefe ohne declarirten Werth, 
Drucksachen, 
Waarenproben, 
Postanweisungen, und 
Zeitungen. 
Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf 15 Loth nicht überschreiten. Wegen 
der portofreien Gegenstände und der Sendungen vom Auslande sind die Bestimmungen in den Artikeln 
26 und 50 maßgebend. 
Zur Fahrpost gehören: 
Packete mit und ohne Werths-Declaration, 
Briefe mit declarirtem Werth, und 
Briefe mit Postvorschüssen. 
II. Briefpost. 
Art. 11. 
Brlefporto. 
Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen: 
a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von einem Zoll-Loth einschließlich: 
1 Silbergroschen oder 3 Krenzer (in den Gebieten mit der Süddeutschen Guldenwährung) oder 
5 Neukrenzer; bei größerem Gewicht: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neukreuzer; 
b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von einem Zoll-Loth einschließ- 
lich: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neukreuzer; bei größerem Gewicht: 3 Silbergro- 
schen oder 11 Kreuzer oder 15 Neukreuzer. 
Art. 12. 
Freimarken und Franco-Couverts. 
Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der einzelnen Verwaltungen, Freimarken zur 
Frankirung der Postsendungen für das Publikum bereit zu halten und zu demselben Betrage abzulassen, 
welcher durch den Francostempel bezeichnet ist. 
Es bleibt der Entschließung der Postverwaltungen überlassen, den Postanstalten auch den Verkauf 
von Franco-Couverts aufzutragen, und, außer dem durch den Francostempel bezeichneten Werthbetrage, 
eine den Herstellungskosten der Couverks entsprechende Entschädigung einzuheben. 
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