Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XXXV 
Art. 17. 
Recommandation. 
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation abzusenden. 
In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Recommandations-Gebühr von 2 Silbergroschen 
oder 7 Kreuzern oder 10 Neukreuzern zu entrichten. Dieselbe wird jederzeit zugleich mit dem Porto 
eingehoben. 
Dem Absender einer recommandirten Sendung wird auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung 
des Adressaten (Rückschein, Retour-Recepisse) durch die Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere 
Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern oder 10 Neukreuzern erhoben, welche der Absender bei der 
Einlieferung zu entrichten hat. 
Art. 18. 
Ersatzleistung für recommandirte Sendungen. 
Für eine abhanden gekommene recommandirte Sendung wird, mit Ausnahme eines durch die 
eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder 
durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Ent- 
schädigung von 14 Thalern oder 24 N2 Gulden Süddeutscher Währung oder 21 Gulden Oesterreichischer 
Währung geleistet. 
Für die Beschädigung einer recommandirten Sendung, sowie für den durch verzögerte Beförderung 
oder Bestellung einer recommandirten Sendung entstandenen Schaden wird Seitens der Post kein Ersatz 
geleistet. 
Den recommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die zur Beförderung durch 
Estaffette eingelieferten Sendungen gleichgestellt. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Post- 
anstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage 
der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation 
bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf 
eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs 
Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in 
welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
Wenn eine Postverwaltung für eine erweislich nicht in ihrem Bezirk verloren gegangene recom- 
mandirte Sendung dem Absender Ersatz geleistet hat, so ist sie von derjenigen Verwaltung unverzögert 
zu entschädigen, welche die Sendung von ihr übernommen hat. Diese letztere Verwaltung ist befugt, in 
gleicher Weise ihren Regreß gegen die nächstfolgende Verwaltung zu nehmen. Den Schaden trägt schließ-
	        
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