Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XXXVI 
lich diejenige Verwaltung, welche weder die richtige Bestellung, noch die Ueberlieferung an eine andere 
Postverwaltung nachweisen kann. 
Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen recommandirten Sendung hat 
die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle zu haften, wenn das ganze Briefpacket während der 
Beförderung in dem Transitgebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die 
recommandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust gerathen ist. 
Für Verluste recommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige 
Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur 
Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Thelle 
gegenüber, nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebiets der hohen 
vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Trans- 
port-Anstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Aus- 
lande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten. 
Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Sendungen findet gegenüber den Postverwaltungen 
nicht statt. 
Art. 19. 
Postanweisungen. 
Im Wechselverkehr der Postgebiete der hohen vertragschließenden Theile können, von einem durch 
die Postverwaltungen näher zu verabredenden Termine an, durch die Briefpost Zahlungen bis zum Be- 
trage von 50 Thalern oder 87⅛ Gulden Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichischer 
Währung einschließlich im Wege des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden. 
Die Gebühr beträgt für Zahlungen 
bis zum Betrage von 25 Thalern oder 43/4 Gulden Süddeutscher Währung oder 37½ Gulden Oester- 
reichischer Währung: 
2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neukreuzer; 
im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder über 43¾ Gulden bis 87½ Gulden Sübddeutscher 
Währung oder über 37½ Gulden bis 75 Gulden Oesterreichischer Währung: 
4 Silbergroschen oder 14 Krenzer oder 20 Neukreuzer. 
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen 
Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet. 
Die Gebühr ist bei der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postan- 
stalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung 
überwiesen werden. In diesem Falle hat der Absender, neben der Postanweisungs-Gebühr und neben 
der Gebühr für das Telegramm, die Expreß-Bestellgebühr für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte 
vom Postbüreau bis zur Telegraphen-Station, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet, nach
	        
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