Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Art. 29. 
Bezug der Zeitungsprovision. 
Die Zeitungsprovision wird zwischen der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbscheid- 
lich getheilt. " 
Läßt sich der Betrag nicht ganz gleich bis auf volle Viertelgroschen oder volle Kreuzer oder volle 
Neukreuzer theilen, so verbleibt der größere Betrag der absendenden Postanstalt. 
Krt. 30. 
Abonnementsbedingungen. 
Bei dem Abonnement sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. 
In der Regel kann auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr nicht abonnirt werden. 
Zeitungsbestellungen auf einen längeren Zeitraum als denjenigen, welcher in der Zeitungspreisliste 
der Postverwaltung des Verlagsgebiets angegeben ist, sind nicht zulässig. 
Preisänderungen für das nächste Abonnement sollen nur dann Berücksichtigung finden, wenn 
solche Seitens des Verlegers mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Abonnements der Verlags- 
Postanstalt augezeigt werden. 
Art. 31. 
Zeitungsbestellgeld. 
Die im Artikel 28 festgesetzte gemeinschaftliche Zeitungsprovision begreift nicht die Gebühr für 
Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Abonnenten in sich. Die Bestimmungen über das 
zu erhebende Bestellgeld bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen. 
Art. 32. 
Nachsen dung von Zeitungen. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitung an einen andern als den Ort, für welchen 
er die Bestellung gemacht hat, so hat die Ueberweisung der Zeitung an den anderweiten Bestimmungsort 
nach der Wahl des Abonnenten von der Postanstalt des Bestellungs= oder von der Postanstalt des Ver- 
lagsorts zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche 
Mittheilung zu machen. Für die Ueberweisung der Zeitung entrichtet der Besteller bis zum Schlusse 
der Abonnements-Periode zu Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst 
erfolgt ist, sowie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribniren hat, eine zwischen 
beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen oder 35 Kreuzern oder 50 Neukrenzern. 
Kommen mehrmalige Ueberweisungen einer Zeitung aus einem Geblet in das andere vor, so ist 
die Ueberweisungsgebühr bei jeder solchen Ueberweisung in Ansatz zu bringen. Insofern jedoch die 
Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist 
für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
	        
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