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lung (vergl. 8. 39 der Instruction zu Behandlung des Sportelwesens bei den Ober—
amtsgerichten), noch voraussichtlich gelegentlich eines künftig anfallenden Geschäfts völlig
erhoben werden können, den Kameralämtern den Ansatz und Einzug dieser Abgabe oder,
falls wenigstens ersterer sofort erfolgen könnte, den Einzug unter Mittheilung der er-
forderlichen Urkunden zu überlassen.
Um die Aufnahme der den Kameralämtern zum Einzug, beziehungsweise Ansatz
überlassenen Vermächtnißsporteln in die Verrechnung derselben von Seiten der Revi-
sionsbehörde controliren zu können, werden die K. Notariate und die Pupillensenate der
K. Gerichtshöfe angewiesen, jede Uebergabe der bezeichneten Art an die K. Kameral-=
ämter am Schluß der vierteljährigen Notariatssportelrechnungen anzuzeigen, beziehungs-
weise in die nach §. 3 der Ministerialverfügung vom 21. Februar 1829 zu führenden
Sportelcontroleverzeichnisse aufzunehmen.
Stuttgart den 12. April 1867.
Neurath. Renner.
"8) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten,
des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und
der Finanzen.
Bekanntmachung, betreffend den Abschluß einer lebereinkunft miui Baden, bezüglich des Holzhandels und
des Flohwesens auf der Kinzig.
Nachdem im Anschluß an die, durch Verfügung des Finanz-Ministeriums vom
4. März d. J. (Reg. Blatt S. 21) bekannt gemachte Uebereinkunft mit Baden, betref-
fend die Aufhebung der Flößerei-Abgaben auf der Enz, Nagold, Kinzig und Schiltach,
unter dem 20. Februar d. J. eine weitere Uebereinkunft mit der großherzoglich badischen
Regierung, den Holzhandel und das Floßwesen auf der Kinzig betreffend, abgeschlossen
worden ist, so wird dieselbe, in Gemäßheit höchster Entschließung vom 25. März 1867
in Folgendem zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 9. April 1867.
Varnbüler. Geßler. Renner.