Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XLIV 
taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Rücksendung beziehungsweise Nachsendung erfolgt, nach 
dem ursprünglichen Aufgabeorte beziehungsweise dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden. 
Für die Rücksendung oder Nachsendung von Postvorschußsendungen wird die Vorschußgebühr nicht 
noch einmal angesetzt; dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen solche Sendungen aus dem inneren 
Verkehr in den Wechselverkehr und umgekehrt, übergehen. 
Art. 41. 
Nebengebühren. 
Nebengebühren bei der Aufgabe von Fahrpostsendungen sollen nicht neu eingeführt und keinenfalls 
über die dermaligen Sätze erhöht werden. 
Die Feststellung der Gebühren für die Bestellung der Fahrpostsendungen in die Wohnungen der 
Adressaten wird jeder Verwaltung anheimgestellt. 
Art. 42. 
Bestellung von Fahrpostsendungen durch Expressen. 
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen 
ausgedrückt hat, daß die Bestellung durch einen Expressen erfolgen soll, sind sogleich nach der Ankunft 
dem Adressaten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen durch einen besondern Boten zuzustellen. 
1) Bei Expreßbestellungen im Orts-Bestellbezirke der Postanstalt: 
Es gilt als Grundsatz, daß mindestens alle Sendungen im declarirten Werth bis zu 50 
Thalern oder 87½ Gulden Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichischer Währung 
einschließlich, oder im Gewicht bis zu 5 Pfund einschließlich dem Adressaten durch den Expreß- 
boten in die Wohnung zu überbringen sind, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entge- 
genstehen. 
Bei Sendungen mit declarirtem Werth von mehr als 50 Thalern oder 87¼ Gulden 
Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichischer Währung beziehungsweise von mehr als 
5 Pfund erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Woh- 
nung des Adressaten nur auf das Formular zum Ablieferungsschein beziehungsweise die Begleit-Adresse. 
Die Expreßgebühr für Fahrpostsendungen wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen 
selbst durch Expressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der nach Artikel 20 sich 
ergebenden Gebühr für die expresse Bestellung von Briefpostgegenständen im Orts-Bestellbezirke 
der Postanstalt erhoben. In den Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine oder die Begleit- 
Adressen zur expressen Bestellung gelangen, kommt der einfache Betrag der Expreßgebühr für 
Briefpostgegenstände zur Anwendung. 
2) Bei Expreßbestellungen nach dem Land-Bestellbezirke der Postanstalt: 
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adres- 
saten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsschein oder die Begleit-Adresse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.