Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XLV 
Die Bemessung der Gebühr regelt sich nach denselben Bestimmungen, welche im Artikel 20 
bezüglich der nach dem Land-Bestellbezirke gerichteten expressen Briefpostgegenstände getroffen sind. 
Die Gebühren für die expresse Bestellung werden von der Bestimmungs-Postanstalt bezogen. 
Art. 43. 
Vertheilung der Einnahme für die Fahrpostsendungen. 
Die gemeinschaftliche Einnahme aus dem Fahrpostverkehr wird unter die Postverwaltungen der 
hohen vertragschließenden Theile nach bestimmten Procentsätzen vertheilt. 
Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Gesammt-Einnahme wird 
unter Anwendung des nachbezeichneten Tarifs und unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungs- 
strecken, das Porto für sämmtliche in den Karten mit dem Abgangs-Datum des 6., 11., 16., 21., 26. 
und letzten Tages der zwölf Monate eines Jahres eingetragene portopflichtige Fahrpostsendungen für 
jedes Gebiet abgesondert berechnet. 
Der für die Portoerhebung geltende Tarif wird auch bei dieser Taxirung, jedoch mit der Maß- 
gabe angewandt, daß das Gewichtporto für Packete auf alle Entfernungen gleichmäßig von 5 zu 5 
Meilen mit dem Satze von 2 Pfennigen pro Pfund fortschreitet. 
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die directen Entfernungen vom Ab- 
gangsorte bis zu dem Punkte, wo die Grenzlinie von der Route durchschnitten wird, auf welcher die 
Beförderung der Sendung stattgefunden hat, und beziehungsweise von diesem Punkte an bis zu dem 
Bestimmungsorte, oder dem Wiederausgangspunkte an der Grenze angesehen. 
Bruchmeilen werden dabei durchweg auf volle Meilen abgerundet. 
Beim Zusammenrechnen der Entfernungen für mehrere getrennt liegende Gebietstheile eines und 
desselben Postbezirks wird nicht jeder etwaige einzelne Bruch für sich abgerundet, vielmehr die Abrundung 
nur einmal für die Gesammtheit bewirkt. 
Wird beim Messen ein Ortszeichen auf der Karte von der Eintheilung des Meß-Instruments 
dergestalt berührt, daß die Theilungslinie des Instruments an der dem Vermessungs-Nullpunkte zuge- 
kehrten Seite des Ortskreises eine Tangente bildet, so ist die Entfernung dieses Orts nicht mehr zu 
der durch die betreffende Theilungslinie dargestellten Meilenstufe, sondern zu der um eine Meile höheren 
zu rechnen. 
Wird dagegen der Ortskreis von einer Theilungslinie des Instruments durchschnitten, so daß 
diese eine Secante des Ortskreises bildet, so ist bei der Entfernungsbestimmung die durch diese Linie 
dargestellte Entfernungsstufe als maßgebend anzusehen. 
Sämmtliche Transitstrecken werden für diejenige Verwaltung in Berechnung gezogen, welche das 
Postregal in dem betreffenden Gebietstheil ausübt. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob auf solchen Transitstrecken eine Postanstalt besteht oder nicht. 
Wenn dagegen die Entfernungsstrecke für ein Gebiet (directe Linie) eine zu einem andern Post-
	        
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