Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XLVIII 
Art. 46. 
Portoniederschlagung bei Fahrpostsendungen. 
Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird, insofern dasselbe den Betrag von 3 Thalern 
oder 5¼ Gulden Süddeutscher Währung oder 4½ Gulden Oesterreichischer Währung übersteigt, in der- 
selben Weise liquidirt beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dieß im vorhergehen- 
den Artikel 45 bezüglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche Fahrpostsendungen 
vorgesehen ist. 
st eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur Niederschlagung 
oder Rückzahlung eines Portobetrages veranlaßt, so soll die Bescheinigung der Liquidation in Bezug auf 
die Nothwendigkeit der Niederschlagung nicht beanstandet werden. 
Bei Verlusten von Postsendungen soll das aufgelaufene gemeinsame Porto nicht von dem 
Schuldigen eingezogen, sondern niedergeschlagen, beziehungsweise unter der vorstehenden Voraussetzung 
liquidirt werden. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschä- 
digungen vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung überhaupt von der Postverwaltung 
zu vertreten ist. 
Im Falle der Veruntreuung einer Sendung hat der Schuldige alle auf der Sendung haftenden 
Porto= und Auslagebeträge oder die dem Absender zu erstattenden Francobeträge zu ersetzen. 
Art. 47. 
Portofreiheiten bei der Fahrpost. 
Ueber Portofreiheit im gegenseitigen Fahrpostverkehr gelten die nachstehenden Grundsätze: 
1) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regenten-Familien in den 
Postgebieten der hohen vertragschließenden Theile verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. 
2) Die gewöhnlichen Schriften und Actensendungen in reinen Staatsdienst-Angelegen-= 
heiten von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen 
Behörden eines andern sind, auch bei Beförderung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in 
der Weise beschaffen sind, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto- 
freiheit vorgeschrieben ist. Den Staats= und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hin- 
sicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Drucksachen, 
welche zu den zwischen Staats= und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhandlungen 
in reinen Staatsdienstsachen gehören, werden wie Schriften= und Actensendungen angesehen. Die 
Werth= und Vorschußsendungen der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpostverkehr 
portopflichtig. 
3) Die Geld= und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten 
unter einander im dienstlichen Verkehr vorkommen, werden allseitig portofrei behandelt, wenn sie 
in der Weise, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für Postdienstsachen vorgeschrieben ist, 
beschaffen sind.
	        
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