Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Süddeutscher Währung oder 150 Gulden Oesterreichischer Währung einschließlich die Nachwiegung und 
Feststellung der Gewichts-Differenzen vornehmen und somit die Beanstandung vollziehen zu lassen. 
Wenn in Reclamationsfällen die betheiligten Verwaltungen sich darüber nicht einigen, ob den 
ermittelten Umständen nach angenommen werden könne, daß die Beschädigung oder der Abgang stattge- 
habt, während sich die Sendung in den Händen der Post befunden, dem Reclamanten also überhaupt 
ein Ersatz zu gewähren sei, oder darüber, ob und in welchem Maße die eine oder die andere Postver- 
waltung den Ersatz zu leisten, beziehungsweise dazu beizutragen habe, so kann auf eine schiedsrichterliche 
Entscheidung provocirt werden. Diese hat sich zunächst, sofern auch dieser Punkt noch streitig, darauf zu 
beziehen, ob im concreten Falle dem Reclamanten überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, sodann aber 
auch darauf, welche von den betheiligten Verwaltungen und mit welchen Beträgen sie zu dem zu ge- 
währenden Ersatz beizutragen habe. 
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle in der Weise gebildet, daß aus der Zahl der 
unbetheiligten Verwaltungen eine durch das Loos zur Ausübung des Schiedsrichteramts gewählt wird. 
Die Ziehung des Looses wird für jedes Jahr durch eine bestimmte Verwaltung bewirkt; es wechseln 
hierbei die verschiedenen Verwaltungen nach der alphabetischen Reihenfolge ab. Ist nur eine Ver- 
waltung unbetheiligt, so übt diese das Schiedsrichteramt aus. 
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis 20 Thaler oder 35 Gulden Süddeutscher 
Währung oder 30 Gulden Oesterreichischer Währung einschließlich handelt und wo die Verwaltungen des 
Aufgabe= und Bestimmungsorts einverstanden sind, daß eine gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, 
findet eine Berufung an ein Schiedsgericht nicht statt, und ist die Entschädigung von sämmtlichen beim 
Transport betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen zu tragen. 
IV. Verhältnisse zu auswärtigen Postgebieten. 
Art. 49. 
Postverträge. 
Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten richtet sich nach den 
Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen beziehungsweise nach den Uebereinkünften mit 
auswärtigen Transport-Unternehmungen. 
Beim Abschlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Auslande verhandelnde Regie- 
rung dahin Vorsorge treffen, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr ihres Gebiets mit dem 
betreffenden Auslande zu Theil werden, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch auf 
den durch ihre Posten stückweise vermittelten Correspondenz-Verkehr der anderen an dem gegenwärtigen 
Vertrage betheiligten Postgebiete mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen.
	        
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