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Art. 53.
Portobezug bei der Fahrpost.
Das Porto für die Fahrpostsendungen (Artikel 33) gehört zur gemeinschaftlichen Einnahme und
gelangt demnach in derselben Weise zur Theilung, wie solches im Artikel 43 bezüglich der Fahrpost=
sendungen des Wechselverkehrs festgesetzt ist.
Art. 54.
Geschlossener Transit.
Die hohen vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig insoweit das Recht ein, die Brief-
postsendungen im Verkehr mit dem Auslande über ihre Gebiete im geschlossenen Transit zu führen, als
diese Berechtigung nach den gegenwärtig obwaltenden Verhältnissen bereits bisher bestand. «
Die Regelung der dafür künftig zu entrichtenden Transitvergütungen ist Gegenstand der Verein“
barungen zwischen den betheiligten Postverwaltungen.
Die Einräumung weiterer Transitrechte bleibt besonderer Verständigung vorbehalten.
V. Schlußbestimmungen.
Art. 55.
Ratifikation und Dauer des Vertrageés.
Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen innerhalb drei Wochen erfolgen.
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu
Jahr kündbar. Die Kündigung kann nur zum 1. Juli jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Ver-
trag demnächst noch bis ult. Juni des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt.
Der Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860 tritt mit Ablauf dieses Jahres außer Wirksam-
keit. Zu demselben Termine kommen die Separat-Postverträge zwischen den einzelnen Theilnehmern des
gegenwärtigen Vertrages insoweit in Wegfall, als deren Bestimmungen mit dem Inhalt des gegenwär-
tigen Vertrages, sowie des darauf bezüglichen Reglements und der Ausführungs-Instruction nicht ver-
einbar sind. Diese Festsetzung findet auch Anwendung auf die Separat-Postverträge, welche bisher
zwischen den zum Norddeutschen Bunde gehörigen nicht-preußischen Staatsgebieten und dem Kaiserthum
Oesterreich bestanden haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und
besiegelt.