Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Uebereinkommen 
zwischen den Postverwaltungen 
des Königreichs Württemberg, 
des Norddeutschen Bundes, 
des Königreichs Bayern und 
des Großherzogthums Baden 
zur Ausführung des Postvertrages d. d. Berlin den 23. November 1867. 
Auf Grumd des Artikels 9 des unterm 23. November 1867 abgeschlossenen Postvertrages sind 
die unterzeichneten Bevollmächtigten der Postverwaltungen der bei diesem Vertrage betheiligten Staaten 
zum Zwecke der Vereinbarung des zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Reglements, sowie der 
Instruction für das Expeditions-, Rechnungs= und Revisions-Verfahren und der Auleitung für die Com- 
mission zur Ermittlung der Procent-Antheile an der gemeinschaftlichen Fahrpost-Einnahme zusammen- 
getreten und haben nach voraufgegangenen Berathungen sich dahin geeinigt, daß die Anlagen, nämlich: 
1) das Reglement, 
2) die Instruction über das Expeditions-, Rechnungs= und Revisions-Verfahren, und 
3) die Anleitung für die Commission zur Ermittelung der Procent-Antheile an der gemeinschaft- 
lichen Fahrpost-Einnahme, 
von dem Termin der Ausführung des Vertrages ab gleiche Kraft und Gültigkeit wie der Vertrag selbst 
haben sollen. 
Mit Bezug auf Artikel 43 und 44 des Postvertrages wurde verabredet, daß die Zusammenstellung 
der Ergebnisse aus den Rechnungen über die gemeinschaftliche Fahrpost-Einnahme von der Postverwal- 
tung des Norddeutschen Bundes bewirkt werden, und daß die Commission zur Ermittelung der Procent= 
Antheile an der gemeinschaftlichen Fahrpost-Einnahme in Berlin zusammentreten wird. 
Die Ratifikation des gegenwärtigen Uebereinkommens wird durch die obersten Postbehörden der 
betheiligten Gebiete im Correspondenz-Wege bewirkt werden. 
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