Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

LXII 
S. 4. 
Begleitbrief bei Packeten. 
Jedem Packete — d. i. jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme von Briefen mit declarirtem 
Werth und von Briefen mit Postvorschuß — muß ein Begleitbrief beigegeben sein. Derselbe kann ent- 
weder aus einem förmlich verschlossenen Briefe, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen 
von angegebenem Werth beschwert ist, oder aus einer blosen Adresse bestehen, welche jedoch mindestens 
aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß. 
Der Begleitbrief soll das Gewicht von einem Loth in der Regel nicht übersteigen. 
8. 5. 
Erfordernisse eines Begleitbriefes. 
Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in 
Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung (Signatur), und wenn der Werth declarirt wird, die 
Werthangabe enthalten sein. 
Der Begleitbrief muß mit einem Abdruck des Petschafts versehen werden, welches zur Ver- 
siegelung des Packets benutzt ist. Für gewöhnlich ist der Abdruck in Siegellack herzustellen. Auf 
Begleitbriefen zu Packeten ohne Werthsdeclaration ist aber auch ein farbiger Stempel-Abdruck zulässig, 
insoferne derselbe dem zum Verschlusse des Packets dienenden Petschafts-Abdruck in Siegellack nach 
Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht. 
S. 6. 
Mehrere Packete zu einem Begleitbriefe. 
Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht zugleich Packete mit 
und solche ohne Werthsdeclaration. 
Gehören mehrere Packete mit Werthsdeclaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf demselben 
der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
8. 7. 
Signatur. 
Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung soll in der Regel aus der vollständigen Adresse oder 
aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein bestehen; 
dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Gegenständen muß die Bezeichnung des Bestimmungsorts von 
der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein. Ein Aufkleben von Signaturen mittelst eines 
Stücks Papier u. s. w. auf Sendungen mit declarirtem Werth ist unzulässig. Eskempfiehlt sich, bei
	        
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