Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

LXIII 
Geldsäcken und Geldbeuteln die Signatur, falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht 
ist, auf sogenannten Fahnen von Pappe oder steifem Papier, welche an den Kropf gehörig befestigt sind, 
herzustellen. 
Falls bei Sendungen ohne declarirten Werth die Signatur nicht auf die Sendung selbst, sondern 
auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf letzteres der Sendung nicht aufgesiegelt, sondern muß mit 
Klebstoff der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden. 
8. 8. 
Declaration. 
Wenn von der Declaration des Werths einer Sendung Gebrauch gemacht wird, so muß dieselbe 
bei Briefen auf der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des 
Begleitbriefes, als auf der dazu gehörigen Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
Die Declaration des Werths einer Sendung hat in der Thaler= beziehungsweise Guldenwährung 
zu erfolgen. Der declarirte Werth soll den. gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine 
Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushilfsweise der 
annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf der 
Adresse auszudrücken. 
Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Documenten ist der Courswerth, welchen 
dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln 
und ähnlichen Documenten derjenige Betrag angegeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen 
neuen Ausfertigung des Documents oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, 
die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der Declaration 
zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung 
der Declaration zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer 
irrthümlich zu hohen Declaration ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theils der Assecuranz= 
Gebühr nicht hergeleitet werden. 
In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine Werthsdeclaration des In- 
halts nicht zu finden, und wird daher für Sendungen mit Postvorschüssen eine Assecuranz-Gebühr 
neben der Postvorschuß-Gebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der 
Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
8. 9. 
Verpackung. 
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transportstrecke, des Umfangs der 
Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. 
Bei Gegenständen von geringerem Werth, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder 
Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten oder Schriftensendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewicht
	        
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