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Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt sein, daß sie
ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann.
Wegen der Briefe mit declarirtem Werth siehe den ersten Absatz von §. 11.
8. 11.
Verpackung und Verschluß der Sendungen mit declarirtem Werth.
Briefe mit declarirtem Werth (Gold, Silber, Papiergeld, Werth-
papieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen
r□ und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe der nebenstehenden Zeich-
nung gut verschlossen sein.
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier
oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein,
daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transports nicht statt-
finden kann.
Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken.
Sendungen bis zum Gewicht von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 3000 Thlr.
oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 fl. übersteigt, dürfen in Packeten von
starkem, mehrfach umgeschlagenen und gut verschnürten Papier eingeliefert werden.
Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem
Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich
oft versiegelt sein.
Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können in dem Falle
aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen
vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt
sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Kuoten geschürzt
ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur,
welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen
sollen nicht über 50 Pfund schwer sein.
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder
gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest
und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund
schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt
verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des
Siegels nicht möglich ist.
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