LXVI
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder in
Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.
§. 12.
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförderung
mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht ent-
zündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegen-
stände, Relb= oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallsilber, Pyropapier, Sprengöl oder
Nitroglycerin, Aether oder Naphta, Photogen, Petroleum, Mineralsäuren u. s. w. Ebenso bleiben ge-
fettete Wolle, Kienrußschwärze u. s. w. von der Versendung mit der Post ausgeschlossen.
Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der
obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declaration des Inhalts zu verlangen.
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung des
Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen
— für jeden entstehenden Schaden zu haften.
8. 13.
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind,
unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen, ferner lebende Thiere, können
von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen werden, so-
wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postver-
waltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit
der Verpackung auf dem Transport eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
Die im zweiten Absatz des §. 12 ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, Declaration des
Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt,
daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäuluiß ausgesetzte Sachen, oder
lebende Thiere enthalten.
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden zu ersetzen,
welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird.
Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als solche sowohl
auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Be-
dingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden haftbar.
Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) soll im Allgemeinen 100 Pfund
nicht erheblich übersteigen. 6