Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

LXVII 
8. 14. 
Drucksachen. 
Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, 
lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem 
Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände, ein- 
schließlich gebundener oder brochirter Bücher. Anusgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine 
oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. 
Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif= oder Kreuzband, oder 
aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, 
daß dasselbe abgestreift, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Ver- 
sendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäftsavise, Preiscourante, Familien-Anzeigen 
und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und die 
Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maß eines Postanweisungs-Formulars oder eines gewöhn= 
lichen Briefcouverts abweichen. 
Die Adresse kann auf dem Streif= oder Krenzbande oder aber auf der Sendung selbst angebracht 
sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende Adresse beigefügt werden. 
Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, sofern sie von demselben 
Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; 
die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß- 
umschlägen versehen sein. 
Circulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und dem- 
selben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter einem Bande ver- 
sendet werden. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn die- 
selben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze, — mit Ausnahme des Orts, 
Datums und der Namensunterschrift beziehungsweise Firmazeichnung —, oder Aenderungen am Inhalte 
erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder 
auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, 
Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder 
Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Anstriche am Rande zu dem Zweck, die 
Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sollen jedoch gestattet sein. 
Auf der innern oder äußern Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher Art, welche keinen 
Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des 
Wohnorts des Absenders. 
Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten rc. nicht zu rech-
	        
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