Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

LXVII 
nen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern müssen durch Holzschnitt, Litho- 
graphie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergestellt sein. 
Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handelscircularen ist, außer den, nach den Vorschriften 
im siebenten Absatz dieses Paragraphen anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche Eintragung der Preise, 
sowie des Namens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aende- 
rung der Preisansätze, sowie des Namens des Reisenden gestattet. 
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung und 
den Druck betreffen, hinzugefügt; auch kann denselben das Manuscript beigelegt werden. Die bei Cor- 
recturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raums auch auf besonderen, den Correctur- 
bogen beigefügten Zetteln angebracht sein. 
Sendungen, welche sich zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, können vor der 
Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden. 
Drucksachen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen. Zur 
Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden. 
8. 15. 
Waarenproben (Waarenmuster). 
Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) bei ihrer Beförderung mit der Briefpost festge- 
setzte ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen eigenen Kauf- 
werth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartigen Ver- 
sendung als Waarenproben nicht geeignet. 
Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waaren- 
proben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band 
(Kreuz= oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten 2c.-Proben, und der Verpackung in Säck- 
chen, z. B. für Getreide-, Kaffee-, Sämerei= und ähnliche Proben zu wählen sein. Die Säckchen müssen 
zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein. 
Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder 
anderem geeigneten Stoffe von zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar angehängt sein. 
Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, den Vermerk 
„Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, 
die Nummern, und 
die Preise. 
Soweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf der Adresse, bei 
oder an jeder Probe für sich angebracht sein.
	        
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